Stand: 20.08.2019
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
www.innovation-beratung-foerderung.de
Ein Postversand an die EuroNorm GmbH ist in der Regel nicht erforderlich. Alle notwendigen Unterlagen und Nachforderungen senden Sie bitte über das Portal enconnect.euronorm.de digital und verschlüsselt direkt an den Projektträger. Wählen Sie dazu als Empfänger das go-digital Team aus. Einzige Ausnahme bildet der Förderantrag, der zusammen mit den weiteren Förderunterlagen über das Portal easy-Online hochgeladen wird.
Das Förderprogramm go-digital fördert gezielte Beratungs- und Umsetzungsleistungen durch autorisierte Beratungsunternehmen in den Modulen „Digitale Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“ in rechtlich selbständigen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial.
Im Förderprogramm go-digital können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial beraten werden, die
Das Unternehmen muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und darf zusammen mit seinen „Partnerunternehmen“ und „verbundenen Unternehmen“ die zuvor genannten Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme nicht überschreiten.
Die Regelung zu den „Partnerschaften“ bzw. „verbundenen Unternehmen“ lautet für go-digital laut Richtlinie: Eigenständig und somit völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit Minderheitsbeteiligungen (unter 25 %); (gemäß der Definition nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014; ABl. EU Nr. L 187
vom 26.6.2014).
Start-Ups können dann im Rahmen von go-digital beraten werden, wenn bereits ein signifikanter Geschäftsbetrieb mit ausreichend Umsätzen erkennbar ist.
Auf der Homepage www.bmwi-go-digital.de werden alle autorisierten Beratungsunternehmen mit den entsprechenden Kontaktdaten und den autorisierten Beratungsmodulen veröffentlicht.
Die Autorisierung und Veröffentlichung neuer Beratungsunternehmen erfolgt kontinuierlich.
Ein autorisiertes Beratungsunternehmen und ein interessiertes Unternehmen stimmen ein mögliches Förderprojekt ab. Sind sich beide Partner einig, dass eine Projektförderung beantragt werden soll, einigen sie sich in einem (als Formular bereitgestelltem) Beratungsvertrag über die Inhalte der Beratungsleistung (Projektplan), die Anzahl der Beratungstage, die Honorarleistung, die Eigenbeteiligung. Der Vertrag erfolgt unter der Bedingung, dass er erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids wirksam wird und gilt somit nicht als vorzeitiger Vorhabensbeginn.
Das Beratungsunternehmen stellt für das zu beratende Unternehmen den Förderantrag im Förderprogramm go-digital. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnt die Beratungsleistung und Umsetzung. Nach einer Projektlaufzeit von maximal sechs Monaten erstellt das Beratungsunternehmen eine Rechnung über die Eigenbeteiligung sowie einen Verwendungsnachweis.
Nach erfolgter Prüfung des Verwendungsnachweises wird dem Beratungsunternehmen der Zuschuss ausgezahlt und dem geförderten KMU eine entsprechende De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
Die Antragstellung beinhaltet zwingend 2 Phasen, welche durch das autorisierte Beratungsunternehmen durchzuführen sind:
In der ersten Phase werden alle relevanten Themen zum Beratervertrag, der De-minimis-Erklärung sowie der KMU Erklärung mit dem begünstigten Unternehmen besprochen, die entsprechenden Formulare ausgefüllt und unterschrieben. Die Formulare sind immer aktuell je Förderfall im Downloadbereich herunterzuladen.
Die zweite Phase erfolgt über das Portal easy-Online und erzeugt den „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung (AZA).
Beispiel: Gesamtausgaben 11.900 € (10.000 € netto + 1.900 € Ust.)
Beispiel: Mittel Dritter / Einnahmen = 6.900 € (5.000 € Förderung + 1.900 € Steuer aus Gesamtausgaben)
Die Beratungs- und zwingend auch Umsetzungsleistung erfolgt in den Modulen „IT-Sicherheit“, „Digitale Markterschließung“ und „Digitalisierte Geschäftsprozesse“.
Im Rahmen der Antragstellung muss ein Hauptmodul gewählt werden, welches mindestens 51 Prozent des Beratungs- und Umsetzungsvolumens ausmacht. Da sich die Themenbereiche der Module teilweise überschneiden, können nach Bedarf ein beziehungsweise zwei Nebenmodule zusätzlich gewählt werden.
Aufgrund der zentralen Bedeutung der IT-Sicherheit sind in diesem Kontext immer mindestens zwei Tagewerke zu vereinbaren – unabhängig von der Wahl und Kombination der Module.
Ziel: Vermeidung von wirtschaftlichen Schäden sowie Minimierung von Risiken durch Cyberkriminalität; selbständiger Betrieb von grundlegenden erforderlichen IT-Sicherheitsmaßnahmen
Gefördert werden folgende Inhalte:
Ziel: Unterstützung der Vermarktung, Erschließung neuer Märkte und Kundengruppen
Einführung von e-Business-Software-Lösungen für Gesamt- oder Teilprozesse des Unternehmens einschließlich ihrer möglichst sicheren Abwicklung im Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Kunden bzw. Geschäftspartnern.
In Abhängigkeit vom Wissens-, Erfahrungs- und Umsetzungsstand innerhalb des Unternehmens können bspw. folgende Beratungs- und Umsetzungsleistungen erfolgen: Versand- und Retourenmanagement, Logistik, Lagerhaltung, elektronische Zahlungsverfahren
Ziel: möglichst durchgängige Digitalisierung von Arbeitsabläufen im Unternehmen
Sofern ausschließlich in den Modulen „Digitale Markterschließung“ und / oder „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ beraten / umgesetzt wird, sind zwingend zwei Beratertage für IT-Sicherheit vorzusehen.
Sofern das Beratungsunternehmen für „IT-Sicherheit“ autorisiert ist, kann diese Beratung unmittelbar durch dieses Unternehmen im Haupt- oder Nebenmodul erfolgen. Ansonsten muss die Beratung durch einen sachverständigen Dritten (ein für IT-Sicherheit autorisiertes Beratungsunternehmen oder eine Forschungseinrichtung) realisiert werden. Dies erfolgt dann ausschließlich im Hauptmodul und muss bei der maximalen Anzahl an Beratertagen von den 20 Tagen abgezogen werden.
Die Beratungs- und Umsetzungsleistung ist grundsätzlich vollumfänglich vom autorisierten Beratungsunternehmen auszuführen. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann zur Unterstützung in der Umsetzungsphase in Ausnahmefällen ein sachverständiger Dritter (aus anderen autorisierten Beratungsunternehmen oder aus Forschungseinrichtungen) herangezogen werden, wenn dieser über eine zusätzliche Kompetenz verfügt, welche über die allgemeinen Autorisierungsanforderungen hinausgeht, im Beratungsunternehmen nicht vorliegt und für die Projektzielerreichung zwingend erforderlich ist. Der Einsatz des sachverständigen Dritten ist bei der Antragstellung detailliert anzuzeigen und klar zur Leistung und den Kosten des autorisierten Beratungsunternehmens abzugrenzen. Dies gilt auch für die Darstellung im Verwendungsnachweis.
1. Zunächst muss ein Hauptmodul mit mindestens 51 Prozent des Förderschwerpunktes gewählt werden.
2. Im Hauptmodul sind bis zu 20 Beratertage förderfähig, einschließlich
*Sollte als Hauptmodul „Digitale Markterschließung“ oder „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ gewählt werden, so sind zwingend zwei Beratertage für IT-Sicherheit (Förderkriterien nach Modul IT-Sicherheit) durchzuführen. Ist das autorisierte Beratungsunternehmen für das Modul 1 autorisiert, muss es diese Pflichtleistung selbst durchführen. Im anderen Fall muss ein sachverständiger Dritter einbezogen werden.
3. Bei Bedarf kann eine zusätzliche Beratungsleistung in einem oder in beiden Nebenmodul(en) mit insgesamt bis zu zehn Beratertagen erfolgen. Diese ist in der Vorhabenbeschreibung einzuplanen und im Verwendungsnachweis nachzuweisen.
4. Im Falle einer Kombination von Hauptmodul und Nebenmodul(en) sind maximal 30 Beratertage förderfähig.
Die Beratungsleistung besteht aus einer grundsätzlich durchzuführenden „Potenzialanalyse und Erstellung eines groben Realisierungskonzepts“ sowie einer darauf aufbauenden „Konkretisierung und Umsetzung des Realisierungskonzepts“. Sind dem Beratungsunternehmen das zu beratende Unternehmen und das geplante Vorhaben allerdings bereits bekannt, so können die Erarbeitung eines Realisierungskonzeptes und / oder das Projektmanagement ohne vorherige Durchführung einer Potenzialanalyse erfolgen.
Wird die Potenzialanalyse innerhalb des Projekts durchgeführt, ist es verständlich, dass der Beratervertrag ggf. noch Unklarheiten beinhaltet und nicht abschließend konkret gestaltet werden kann. In diesem Fall ist es zulässig, zunächst bestimmte Standardleistungen aufzunehmen, welche sich aus dem Erstgespräch mit dem begünstigten Unternehmen herauskristallisiert haben. Sollte sich im Zuge der Potenzialanalyse nachträglich der Bedarf für zusätzliche Beratertage, Zeitverschiebungen, inhaltliche Änderungen u.ä. ergeben, ist im direkten Anschluss an die Potenzialanalyse der Projektträger durch einen Änderungsantrag zu informieren. Siehe auch "Welche Vorgehensweise ist im Fall unvorhergesehener Projektänderungen zu beachten"?
Das autorisierte Beratungsunternehmen muss eine Vielzahl von Lösungen beherrschen, um somit die für das begünstigte Unternehmen beste und günstigste Lösung zu finden und einzuführen. Dafür soll unter anderem das begünstigte Unternehmen über die Vor- und Nachteile der empfohlenen Produkte und Leistungen sowie über mögliche Alternativen unterrichtet werden. Die Abwicklung dieser Maßnahme soll vom begünstigten Unternehmen schriftlich bestätigt werden. Das Vorhaben darf NICHT im Zusammenhang mit dem Verkauf von (Software)Produkten oder IT-Dienstleistungen des autorisierten Beratungsunternehmens an das begünstigte KMU stehen.
Es wird ein Beratertagessatz von maximal 1.100 Euro (ohne Umsatzsteuer) mit 50 Prozent gefördert. Gleicher Maximaltagessatz gilt auch bei der Hinzuziehung von sachverständigen Dritten. Beratertagessatz und Sachverständigentagessatz können sich unterscheiden.
Die Laufzeit eines Beratungsprojekts soll 6 Monate nicht übersteigen.
Die Förderquote des Förderprogrammes liegt bei 50 Prozent auf die Netto-Ausgaben.
Berechnungsbeispiel:
15 Beratertage mit einem Tagessatz von 1.000 Euro ergeben 15.000 Euro Ausgaben netto und 17.850 Euro Gesamtausgaben einschließlich der Umsatzsteuer von 19 Prozent (2.850 Euro).
Die Förderung beträgt 50 % von 15.000 Euro = 7.500 Euro.
Somit beträgt die Eigenbeteiligung hier 10.350 Euro. Diese ist dem begünstigten Unternehmen unter Ausweisung der USt. (2.850 Euro) in Rechnung zu stellen.
In den Antragsformularen wird diese Berechnung automatisiert durchgeführt.
Die Eigenbeteiligung darf 20% des Vorjahresumsatzes des beratenen Unternehmens nicht übersteigen, um dieses finanziell nicht zu überlasten bzw. ein angemessenes Verhältnis von Geschäfts- und Beratungsumfang sicherzustellen. Ab 10 % sind ergänzende Erläuterungen zur Aufbringung des Eigenanteils unaufgefordert mit einzureichen. Die Ausfertigung dieser Erläuterungen obliegt dem Beratungsunternehmen.
Ein im Rahmen des Förderprogramms „go-digital“ begünstigtes Unternehmen kann ein Jahr nach Beendigung der Förderung (Zeitpunkt ist die Bestätigung des Verwendungsnachweises) eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie beantragen lassen.
Bei der De-minimis-Regelung darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der EU gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten (bei Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs 100.000 €). Die bisherigen De-minimis-Beihilfen des beratenen Unternehmens einschließlich der verbundenen Unternehmen müssen bei der Antragstellung im Förderprogramm go-digital angegeben werden.
(Rechtsgrundlage VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen. (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1)).
Im Vorfeld wurde in ausgewählten Regionen ein Modellvorhaben durchgeführt. Dieses Modellvorhaben ist abgeschlossen.
Es bestehen folgende Unterschiede:
Jegliche Form von Projektänderung ist grundsätzlich innerhalb des zuvor bewilligten Projektzeitraums schriftlich beim mit der Fördermaßnahme betrauten Projektträger zu beantragen. Wir empfehlen Ihnen, den Projektzeitraum kalendarisch und mit etwas Spielraum zu planen, um den administrativen Aufwand im Bedarfsfall möglichst gering zu halten.
Die Dokumentation der Leistungserbringung (Verwendungsnachweis) ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Projekts auf einem vom Projektträger bereitgestellten Formblatt zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht, der insbesondere einen Vergleich der geplanten und realisierten Beratungsleistungen ermöglicht (Soll-/Ist-Vergleich).
Bei der Rechnungsstellung ist auf den gemäß § 14 UStG vorgeschriebenen und im Geschäftsverkehr üblichen Inhalt einer Rechnung zu achten. Der Bezug zum geförderten Projekt, Leistungsinhalt, Leistungszeitraum ist herzustellen. Grundlage für die Rechnungslegung bildet der Beratervertrag inklusive Projektplan, in diesem Detaillierungsgrad sollte auch die Rechnungslegung erfolgen.
Ein Projektabschluss ohne den Nachweis der Erbringung der IT-Sicherheitsleistungen (Rechnung und Kontoauszug) wird rückwirkend förderunfähig und die bewilligte Zuwendung wird für das gesamte Projekt zurückgezogen.
Pro beantragtem Modul ist mindestens eine entsprechend qualifizierte Beraterin beziehungsweise ein entsprechend qualifizierter Berater notwendig. Sollte ein und dieselbe Person die entsprechenden Qualifikationen für mehrere Module besitzen, so kann diese auch mehrfach genannt werden. Die autorisierten Beraterinnen und Berater müssen fest angestellt sein und in den Beratungsprojekten eingesetzt werden.
Die Autorisierung erlischt automatisch mit dem Außerkrafttreten der Förderrichtlinie. Ebenfalls erlischt die Autorisierung, wenn binnen eines Jahres nach Erhalt des Autorisierungsbescheides keine Projektanträge gestellt werden. Die Autorisierung kann vorzeitig beendet oder zurückgenommen werden, wenn wiederholt erhebliche Mängel (insbesondere Qualitätsmängel in den Unterlagen oder im Beratungsablauf) auftreten, die durch das autorisierte Beratungsunternehmen zu verantworten sind oder die Autorisierungskriterien gemäß geltender Förderrichtlinie nicht mehr erfüllt werden. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Autorisierung. Auch bei nicht identitätswahrender Rechtsnachfolge erlischt die Autorisierung.
Die Beratungsunternehmen müssen die im laufenden Programm vereinbarten Qualitätsstandards und Normen wie den BSI IT-Grundschutz sowie ISO 27001 anerkennen, sich an ihnen orientieren, für deren grundsätzliche Einhaltung bürgen und sich darüber hinaus in entsprechenden Aktivitäten engagieren, um die Qualitätssicherung im Förderprogramm umzusetzen beziehungsweise weiterzuentwickeln.
Ja. Da es sich um ein neues Förderprogramm handelt, müssen Autorisierungsanträge erneut und vollständig gestellt werden.
Für die Nachautorisierung steht auf der Website des BMWi „Innovation-Beratung-Förderung“ ein Formular zur Verfügung. Neben der Angabe des Beraterkennzeichens ist es besonders wichtig, mit den entsprechenden Referenzprojekten den Nachweis der Qualifikation der Berater für das ausgewählte Modul bzw. Zusatzmodul zu erbringen.